{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.3.\n2.3.1. Nach dem Wortlaut von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl (\"Straftaten\") und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1; 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Diese Vortaten können sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO können sie aber auch erst Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das bedingt allerdings eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bisher auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (\nBGE 150 IV 149 E. 3.1.3;\n146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).\n2.3.2. In der Lehre ist ein Streit darüber entbrannt, ob diese Praxis im Lichte der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Haftrechts (AS 2023 468) weiterhin Geltung beanspruchen kann.\nDas jüngere Schrifttum propagiert mehrheitlich, die Rechtsprechung sei aufzugeben und als Vortaten für die einfache Wiederholungsgefahr genügten nurmehr rechtskräftig beurteilte Straftaten (BÜRGI/HUSMANN, Extensive Praxis der Präventivhaft auch unter Art. 221 Abs. 1bis StPO - Besprechung von BGer, Urteil v. 5.3.2024, 7B_155/2024, forumpoenale 4/2024 S. 280; CONINX/STUDER, Revision des Haftrechts, in: Christopher Geth (Hrsg.), Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rn. 4.24; GETH, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024 S. 143 f.; TIMON HEINIMANN, Der Haftgrund der Ausführungsgefahr, 2023, S. 163 Fn. 658; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Machtausgleich und Lagerdenken, forumpoenale 6/2023 S. 455; JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Jusletter 5. Juni 2023 Rn. 37; PALUMBO/PERESSIN/EGOND, Réforme du CPP: quels changements en matière de détention?, Anwaltsrevue 4/2024 S. 161; NIKLAUS RUCKSTUHL, Neuerungen im Haftrecht, Anwaltsrevue 8/2022 S. 331; WOLFGANG WOHLERS, Präventivhaft nach der StPO-Reform, forumpoenale 1/2023 S. 47). Zur Begründung hebt die Doktrin - und mit ihr der Beschwerdeführer - in erster Linie die Botschaft zur StPO-Revision hervor. Dort führt der Bundesrat aus, der Begriff «verübt» in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setze voraus, dass die früheren Straftaten\nrechtskräftig beurteilt sein müssten, da diese Vortaten der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose seien (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 zu Art. 221). Weiter wird argumentiert, der Gesetzgeber habe mit Art. 221 Abs. 1bis StPO eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die qualifizierte Wiederholungsgefahr geschaffen, die auf eine Vortat verzichte und einen dringenden Tatverdacht auf schwere Straftaten genügen lasse, weshalb für einfache Wiederholungsgefahr rechtskräftige Vorstrafen zu verlangen seien (CONINX/STUDER, a.a.O.; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O.; WOHLERS, a.a.O.; derselbe, Neuerungen im Strafprozessrecht [...], forumpoenale 5/2024 S. 351 f.).\nDagegen sind MICHEROLI/TAG und MARC FORSTER der Auffassung, mit der Revision habe sich am Vortatenerfordernis bei der einfachen Wiederholungsgefahr nichts geändert, weshalb auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen könne. Die Auslegung geltenden Rechts in der Botschaft des Bundesrats, ohne dass daran ein Vorschlag einer Gesetzesänderung geknüpft werde, verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und sei daher unbeachtlich (MICHEROLI/TAG, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, Jusletter 16. Mai 2022, Rn. 90 f.; MARC FORSTER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [hiernach: BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 221 StPO).\n2.3.3. Das Bundesgericht hat angedeutet, dass sich am Vortatenerfordernis bei der einfachen Wiederholungsgefahr grundsätzlich nichts geändert haben soll und dass die Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich auf das neue Recht übertragbar sei (\nBGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteile 7B_830/2024 vom 4. September 2024 E. 2.2.1.1; 7B_270/2024 vom 2. April 2024 E. 4.2.2; 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023; 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Die angesprochene Streitfrage konnte es zuletzt offenlassen (Urteil 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.2 [Erwägung nicht zur Publikation vorgesehen]).\nWie die Vorinstanz erwägt, hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Vorstrafe. Gleichzeitig wird ihm im hiesigen Verfahren eine Straftat vorgeworfen, die er zumindest im Grundsatz eingestanden hat und von der eine Videoaufnahme im Recht liegt. Vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Revision des Haftrechts und deren kontroversen Beurteilung in der Lehre bietet der Fall Anlass für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO."}