{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:43:43", "Checksum": "1f7b1754f05bc97b4a6bab6ee9c5ca26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nNach\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).\nDie Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht.\n2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in Anbetracht seines Geständnisses, wonach er B.________ mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen habe, sowie der aktenkundigen Videoaufnahmen des Vorfalls an der Zürcher Langstrasse ein dringender Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung (\nArt. 122 und Art. 22 StGB) sowie auf Raufhandel (\nArt. 133 StGB) bzw. Angriff (\nArt. 134 StGB) besteht.\nEr macht aber geltend, die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt, da die vom Gesetz verlangten Vortaten fehlten. Er habe während seines bald 10-jährigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich eine Vorstrafe erwirkt. Die im vorliegenden Verfahren untersuchte Straftat könne dagegen trotz seines Geständnisses nicht als zweite Vortat herangezogen werden, da sie noch nicht rechtskräftig beurteilt sei. Aus den Materialien zur jüngsten StPO-Revision ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber nunmehr entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei rechtskräftige gleichartige Vortaten verlange.\n2.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Revision gebe keinen Anlass, um von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach sich die Vortaten auch erst aus dem laufenden Verfahren ergeben können.\nSie erwägt, der Beschwerdeführer sei zum einen mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Mai 2024 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt worden. Laut dem Strafbefehl habe er mehrere an einer Auseinandersetzung beteiligte Personen mit einem Holzstock geschlagen, u.a. gegen den Kopf. Angesichts der unberechenbaren Verletzungsfolgen handle es sich bei der begangenen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) um ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.\nZum anderen habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein Geständnis abgelegt und es läge eine Videoaufnahme bei den Akten, auf der die ausgeübten Schläge mit einer Glasflasche und eine spätere Stichbewegung in Richtung von B.________ deutlich festgehalten seien. Der Sachverhalt habe sich deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so ereignet, wie er dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird. Darin sei die zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu erblicken.\n"}