1. Mit Beschluss vom 29. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. August 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Übergabe an die Schweizerische Post) an das Bundesgericht.