Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025 (AK.2025.241-AK und AK.2025.242-AK). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 10. April 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.