3. Die bisher entstandenen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei es sich mit Blick auf den Stand des Verfahrens nicht rechtfertigt, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte (ausmachend Fr. 400.--) auferlegt.