Die Beschwerdegegnerin 2, die B.________ AG, wandte sich über ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Juli 2025 ebenfalls an das Bundesgericht. Sie bestätigte den Abschluss eines Vergleichs und beantragte die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Kostenregelung, wonach die Gerichtskosten je hälftig übernommen werden und keine Parteientschädigungen geschuldet sind. 2. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.