1. Am 20. September 2024 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte er dem Bundesgericht mit, dass eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen worden sei und er seine Beschwerde vorbehaltlos zurückziehe, wobei sich die Parteien zur je hälftigen Übernahme der Gerichtskosten verpflichteten, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 2, die B.________ AG, wandte sich über ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Juli 2025 ebenfalls an das Bundesgericht.