108 Abs. 3 BGG). Das "superprovisorische Gesuch" des Beschwerdeführers, ihm solle der Führerausweis der Kategorien B und BPT 121 "sofort" wieder erteilt werden (was nicht Prozessgegenstand war; vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2), wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).