1. Mit Beschluss vom 24. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. August 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.