1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.