3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise Gegenstandslosigkeit rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wurden im bundesgerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert und obsiegen mit ihren Anträgen. Der Beschwerdeführer hat diesen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: