105 Abs. 1 StPO). Andernorts in seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie in seiner Beschwerde an die Vorinstanz führt er sogar selbst aus, dass sich die Strafverfahren gegen ihn bzw. gegen angeblich von ihm kontrollierte Gesellschaften richteten. Damit ist aber davon auszugehen, dass ihm dort Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte zustehen oder zustanden und ihm aufgrund der getrennten Verfahrensführung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 2.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform.