Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne allfällige entlastende Aussagen seiner Ehefrau nicht kennen, da ihm die Teilnahme an deren Einvernahmen verwehrt sei und er über kein Akteneinsichtsrecht verfüge. Damit setzt er sich jedoch nicht nur in Widerspruch zur ersten Instanz, die sein Gesuch unter anderem deshalb abgewiesen hat, weil sich die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 auch gegen ihn richteten und seine Parteirechte gewahrt seien, sondern auch zur Vorinstanz, die keine hiervon abweichenden Feststellungen trifft (vgl. Art. 105 Abs. 1 StPO).