__ initiierten Kampagne" gegen ihn seien. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung legt er seiner Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne allfällige entlastende Aussagen seiner Ehefrau nicht kennen, da ihm die Teilnahme an deren Einvernahmen verwehrt sei und er über kein Akteneinsichtsrecht verfüge.