Diese Fragen müssen vorliegend allerdings nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft unter diesem Titel zulässig wäre, lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennen, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Nichtvereinigung der Verfahren im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte. Er behauptet einen solchen Nachteil auch nicht schlüssig. Die angeblichen Verletzungen des Fair-Trial-Grundsatzes ( Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 6 StPO) begründen keinen irreparablen Rechtsnachteil.