329 StPO, als Instrument der Verfahrensvereinigung zu dienen, sondern die gegen die beschuldigte Person erhobene Anklage zu prüfen. Die kantonale Rechtsprechung hat eine Rückweisung dagegen teilweise zugelassen, weil eine dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechende Anklage eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sei (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 2020 5 vom 8. März 2022 E. 3.9; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2023.126 vom 28. November 2023 E. 1.2.3 f.). 2.6.3. Diese Fragen müssen vorliegend allerdings nicht beantwortet werden.