Es verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei gerechtfertigt, die Strafverfahren getrennt zu führen. Es scheint fraglich, ob es möglich ist, die Anklage in dieser Konstellation gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, und ob die Verfahrensleitung selbst einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei abweisen könnte. Im Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3 hat das Bundesgericht die Auffassung geäussert, es sei nicht Sinn und Zweck der Prüfung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO, als Instrument der Verfahrensvereinigung zu dienen, sondern die gegen die beschuldigte Person erhobene Anklage zu prüfen.