je mit Hinweisen). Im Verfahren 2A 2020 263 wurde am 17. Oktober 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, als die anderen Vorverfahren noch nicht einmal eröffnet waren oder sich erst im Anfangsstadium befanden. Es war dem Strafgericht damit nicht möglich, diese drei Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensleitung prüfte deshalb den Antrag des Beschwerdeführers, ob die Anklage im Verfahren 2A 2020 263 gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, damit diese die Verfahren vereinigen könnte. Es verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei gerechtfertigt, die Strafverfahren getrennt zu führen.