Urteil 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1). 2.6.2. Gegenstand der bei der Beschwerdeinstanz angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 22. März 2024 ist keine Verfahrenstrennung, wie der Beschwerdeführer behauptet. Das Verfahren 2A 2020 263 und die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 wurden nie gemeinsam geführt. Nun könnte nach der dargelegten Rechtsprechung auch aus der Verweigerung einer gebotenen Verfahrensvereinigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen ( BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 1.2; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).