7B_73/2025 vom 11. August 2025 E. 1.2.1). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Sachprüfung beurteilt. Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen ( BGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1).