a BGG droht. Wie sich aus dem Leitentscheid ergibt und das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat, besteht der Nachteil in erster Linie darin, dass Mitbeschuldigte bei getrennter Verfahrensführung in den anderen Verfahren keine Partei- und insbesondere keine Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) erwerben oder diese verlieren ( BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_297/2025 vom 28. August 2025 E. 1.2.2; 7B_73/2025 vom 11. August 2025 E. 1.2.1).