2.6. 2.6.1. Weniger eindeutig ist, ob dem Beschwerdeführer aus der getrennten Verfahrensführung ein Nachteil entstehen könnte, der ihn zur Beschwerdeführung legitimieren würde. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5 (bestätigt in BGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4) die vorher inkonsistente Rechtsprechung in diesem Sinne vereinheitlicht, dass der beschuldigten Person bei Verfahrenstrennungen bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.