b StPO nur offen, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht auch die vorinstanzliche Auffassung, den Parteien erwachse aus der (unterlassenen) Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (143 IV 175 E. 2.3; 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.4; 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).