Er könne deshalb die ihm aus Art. 147 StPO zustehenden Teilnahmerechte in jenem Verfahren nicht wahrnehmen und habe mangels Parteistellung im Verfahren 2A 2023 200 auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb er keine Möglichkeit habe, von entlastenden Aussagen seiner Ehefrau Kenntnis zu nehmen. 2.5. Die vorab vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Verweis auf BGE 143 IV 75 verfange nicht, ist unbegründet. Der Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit.