Aufgrund dieser Trennung müsse er sich bei einer Vervielfachung von Aufwand und Kosten ohne Notwendigkeit an verschiedenen Fronten gegen dieselben Vorwürfe zur Wehr setzen, weshalb der Grundsatz des "fair trial" verletzt werde. Im Weiteren seien auch der Untersuchungsgrundsatz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 29. September 2023 schon vor der Anklageerhebung im hiesigen Verfahren im Oktober 2023 vorgelegen habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht abgeklärt gewesen sei.