Das gelte auch für die angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der diese die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Auch liege offensichtlich kein Ausnahmefall einer drohenden Verjährung oder einer Verfahrensverzögerung vor. Der Beschwerdeführer sei demnach keinem Nachteil rechtlicher Natur ausgesetzt, der nicht durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden könne, weshalb auf die Beschwerde "mangels Beschwerdelegitimation" nicht einzutreten sei. 2.4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, in seinem Fall drohe ausnahmsweise ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.