1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). 2.3. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung in BGE 143 IV 175, wonach aus der Ablehnung des Antrags auf Rückweisung der Anklageschrift grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Hinzu komme, dass das Kollegialgericht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben könne. Das gelte auch für die angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der diese die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe.