Das bundesgerichtliche Verfahren ist auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränkt und das Bundesgericht kann keinen Entscheid in der Sache fällen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Voraussetzung ist dennoch, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Entscheidung dieser Frage hat. Da das Verfahren 2A 2023 245 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt wurde, fehlt es ihm insoweit an einem Rechtsschutzinteresse, da eine Verfahrensvereinigung von vornherein ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Verfahren 2A 2023 200.