Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 weisen im bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass das Verfahren 2A 2023 245 mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 24. März 2025 eingestellt und im Verfahren 2A 2023 200 am 22. Juli 2025 Anklage gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, das bundesgerichtliche Verfahren sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. 1.3.3. Das bundesgerichtliche Verfahren ist auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränkt und das Bundesgericht kann keinen Entscheid in der Sache fällen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).