je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 ; 139 I 206 E. 1.1). 1.3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 weisen im bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass das Verfahren 2A 2023 245 mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 24. März 2025 eingestellt und im Verfahren 2A 2023 200 am 22. Juli 2025 Anklage gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben worden sei.