1.3. 1.3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen ( BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 ; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).