je mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, der für die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt ist, und verneint damit eine Eintretensvoraussetzung. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.