Unter diesen Umständen sei die Anklage vom 17. Oktober 2023 zu früh erfolgt und sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt. Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts aufgrund einer summarischen Prüfung fest, dass die Anklageschrift vom 17. Oktober 2023 und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden. Den Antrag von A.A.________ auf Rückweisung der Anklage lehnte sie ab.