{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1032-2024_2025-11-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.11.2025_7B_1032/2024", "Checksum": "aad4db27f8779b8b1742e86214fa5d3e"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1032/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.11.2025 7B_1032/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 04:52:22", "Checksum": "55a626903d6b9150c665a4b51080ba9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024\n\n\nIm bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne allfällige entlastende Aussagen seiner Ehefrau nicht kennen, da ihm die Teilnahme an deren Einvernahmen verwehrt sei und er über kein Akteneinsichtsrecht verfüge. Damit setzt er sich jedoch nicht nur in Widerspruch zur ersten Instanz, die sein Gesuch unter anderem deshalb abgewiesen hat, weil sich die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 auch gegen ihn richteten und seine Parteirechte gewahrt seien, sondern auch zur Vorinstanz, die keine hiervon abweichenden Feststellungen trifft (vgl. Art. 105 Abs. 1 StPO). Andernorts in seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie in seiner Beschwerde an die Vorinstanz führt er sogar selbst aus, dass sich die Strafverfahren gegen ihn bzw. gegen angeblich von ihm kontrollierte Gesellschaften richteten. Damit ist aber davon auszugehen, dass ihm dort Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte zustehen oder zustanden und ihm aufgrund der getrennten Verfahrensführung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.\n2.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\nBei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (\nArt. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise Gegenstandslosigkeit rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wurden im bundesgerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert und obsiegen mit ihren Anträgen. Der Beschwerdeführer hat diesen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu (\nArt. 68 Abs. 3 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n3.\nDer Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, dem Strafgericht des Kantons Zug, der B.________ AG, der C.________ Ltd, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. November 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Eschle"}