{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1032-2024_2025-11-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.11.2025_7B_1032/2024", "Checksum": "aad4db27f8779b8b1742e86214fa5d3e"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1032/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.11.2025 7B_1032/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Oktober 2019 E. 1.5 (bestätigt in\nBGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4) die vorher inkonsistente Rechtsprechung in diesem Sinne vereinheitlicht, dass der beschuldigten Person bei Verfahrenstrennungen bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Wie sich aus dem Leitentscheid ergibt und das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat, besteht der Nachteil in erster Linie darin, dass Mitbeschuldigte bei getrennter Verfahrensführung in den anderen Verfahren keine Partei- und insbesondere keine Teilnahmerechte (vgl.\nArt. 147 StPO) erwerben oder diese verlieren (\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_297/2025 vom 28. August 2025 E. 1.2.2; 7B_73/2025 vom 11. August 2025 E. 1.2.1).\nOb sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Sachprüfung beurteilt. Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (\nBGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1).\n2.6.2. Gegenstand der bei der Beschwerdeinstanz angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 22. März 2024 ist keine Verfahrenstrennung, wie der Beschwerdeführer behauptet. Das Verfahren 2A 2020 263 und die Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 wurden nie gemeinsam geführt. Nun könnte nach der dargelegten Rechtsprechung auch aus der Verweigerung einer gebotenen Verfahrensvereinigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteile 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 1.2; 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Verfahren 2A 2020 263 wurde am 17. Oktober 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, als die anderen Vorverfahren noch nicht einmal eröffnet waren oder sich erst im Anfangsstadium befanden. Es war dem Strafgericht damit nicht möglich, diese drei Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensleitung prüfte deshalb den Antrag des Beschwerdeführers, ob die Anklage im Verfahren 2A 2020 263 gestützt auf\nArt. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, damit diese die Verfahren vereinigen könnte. Es verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei gerechtfertigt, die Strafverfahren getrennt zu führen.\nEs scheint fraglich, ob es möglich ist, die Anklage in dieser Konstellation gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, und ob die Verfahrensleitung selbst einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei abweisen könnte. Im Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3 hat das Bundesgericht die Auffassung geäussert, es sei nicht Sinn und Zweck der Prüfung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO, als Instrument der Verfahrensvereinigung zu dienen, sondern die gegen die beschuldigte Person erhobene Anklage zu prüfen. Die kantonale Rechtsprechung hat eine Rückweisung dagegen teilweise zugelassen, weil eine dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechende Anklage eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sei (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 2020 5 vom 8. März 2022 E. 3.9; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2023.126 vom 28. November 2023 E. 1.2.3 f.).\n2.6.3. Diese Fragen müssen vorliegend allerdings nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft unter diesem Titel zulässig wäre, lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennen, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Nichtvereinigung der Verfahren im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte. Er behauptet einen solchen Nachteil auch nicht schlüssig.\nDie angeblichen Verletzungen des Fair-Trial-Grundsatzes (\nArt. 6 Abs. 1 EMRK,\nArt. 29 Abs. 1 BV,\nArt. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (\nArt. 6 StPO) begründen keinen irreparablen Rechtsnachteil. Ein grösserer finanzieller und zeitlicher Aufwand, der aus der getrennten Führung mehrerer Verfahren resultiert, genügt unter\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht (vgl.\nBGE 147 III 159 E. 4.1;\n144 IV 321 E. 2.3;\n142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ferner erblickt der Beschwerdeführer einen Nachteil darin, dass \"sämtliche Strafanzeigen Teil einer von der Bank F.________ initiierten Kampagne\" gegen ihn seien. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung legt er seiner Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht feststellt (vgl.\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören."}