{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1032-2024_2025-11-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.11.2025_7B_1032/2024", "Checksum": "aad4db27f8779b8b1742e86214fa5d3e"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1032/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.11.2025 7B_1032/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (\nArt. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss\nArt. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (\nBGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).\n2.2.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).\n2.2.3. Nach\nArt. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit\nArt. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach\nArt. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (\nBGE 143 IV 175 E. 2.2 f.;\n140 IV 202 E. 2.1; Urteile 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2; 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1).\n2.3. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung in\nBGE 143 IV 175, wonach aus der Ablehnung des Antrags auf Rückweisung der Anklageschrift grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Hinzu komme, dass das Kollegialgericht gestützt auf\nArt. 65 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben könne. Das gelte auch für die angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der diese die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Auch liege offensichtlich kein Ausnahmefall einer drohenden Verjährung oder einer Verfahrensverzögerung vor. Der Beschwerdeführer sei demnach keinem Nachteil rechtlicher Natur ausgesetzt, der nicht durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden könne, weshalb auf die Beschwerde \"mangels Beschwerdelegitimation\" nicht einzutreten sei.\n2.4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, in seinem Fall drohe ausnahmsweise ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Zwar stehe eine Rückweisung der Anklage durch die erste Instanz im Raum. Kernfrage sei aber, ob die \"Verfahrenstrennung\" zulässig sei. Aufgrund dieser Trennung müsse er sich bei einer Vervielfachung von Aufwand und Kosten ohne Notwendigkeit an verschiedenen Fronten gegen dieselben Vorwürfe zur Wehr setzen, weshalb der Grundsatz des \"fair trial\" verletzt werde. Im Weiteren seien auch der Untersuchungsgrundsatz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 29. September 2023 schon vor der Anklageerhebung im hiesigen Verfahren im Oktober 2023 vorgelegen habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht abgeklärt gewesen sei. Weiter richteten sich die Vorwürfe im neu eröffneten Verfahren 2A 2023 200 gegen seine Ehefrau, der Gehilfenschaft zu Taten vorgeworfen werde, deren er im vorliegenden Verfahren angeklagt sei. Er könne deshalb die ihm aus Art. 147 StPO zustehenden Teilnahmerechte in jenem Verfahren nicht wahrnehmen und habe mangels Parteistellung im Verfahren 2A 2023 200 auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb er keine Möglichkeit habe, von entlastenden Aussagen seiner Ehefrau Kenntnis zu nehmen.\n2.5. Die vorab vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Verweis auf\nBGE 143 IV 75 verfange nicht, ist unbegründet. Der Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage in Anwendung von\nArt. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO (vgl.\nBGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.4; 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das gilt auch für den Entscheid der Verfahrensleitung, dies nicht zu tun. Die Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung steht damit nach"}