{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1032-2024_2025-11-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.11.2025_7B_1032/2024", "Checksum": "aad4db27f8779b8b1742e86214fa5d3e"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1032/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.11.2025 7B_1032/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 04:52:22", "Checksum": "55a626903d6b9150c665a4b51080ba9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024\n\n1.3.\n1.3.1. Nach\nArt. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (\nBGE 144 IV 81 E. 2.3.1\n; 142 I 135 E. 1.3.1;\n140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 72 BZP [SR 273];\nBGE 142 I 135 E. 1.3.1\n; 139 I 206 E. 1.1).\n1.3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 weisen im bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass das Verfahren 2A 2023 245 mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 24. März 2025 eingestellt und im Verfahren 2A 2023 200 am 22. Juli 2025 Anklage gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, das bundesgerichtliche Verfahren sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.\n1.3.3. Das bundesgerichtliche Verfahren ist auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränkt und das Bundesgericht kann keinen Entscheid in der Sache fällen (vgl.\nBGE 142 I 155 E. 4.4.2). Voraussetzung ist dennoch, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Entscheidung dieser Frage hat. Da das Verfahren 2A 2023 245 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt wurde, fehlt es ihm insoweit an einem Rechtsschutzinteresse, da eine Verfahrensvereinigung von vornherein ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Verfahren 2A 2023 200. Die Anklageerhebung lässt die Beschwerde gegen eine Verfahrenstrennung bzw. eine unterlassene Verfahrensvereinigung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegenstandslos werden (vgl. Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten.\n"}