{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1032-2024_2025-11-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.11.2025_7B_1032/2024", "Checksum": "aad4db27f8779b8b1742e86214fa5d3e"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1032/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.11.2025 7B_1032/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.11.2025 7B_1032/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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B.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter,\n3. C.________ Ltd.,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dragan Zeljic,\n4. D.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nRückweisung der Anklage, Verfahrensvereinigung;\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. August 2024 (BS 2024 30).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ unter anderem wegen des Verdachts auf verschiedene Konkursdelikte, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (Verfahren 2A 2020 263). Am 17. Oktober 2023 erhob sie Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug.\nMit Eingabe vom 10. Januar 2024 beantragte A.A.________ dem Strafgericht die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit Herbst 2023 seien bei der Staatsanwaltschaft aufgrund zweier Strafanzeigen vom 29. September und 29. November 2023 unter den Verfahrensnummern 2A 2023 200 und 2A 2023 245 neue Verfahren hängig, die denselben Verfahrensgegenstand beträfen und sich auch gegen ihn richteten. Neu werde auch gegen seine Ehefrau E.A.________ untersucht, die unter anderem Gehilfin bei einzelnen der bereits angeklagten Sachverhalte gewesen sein soll. Unter diesen Umständen sei die Anklage vom 17. Oktober 2023 zu früh erfolgt und sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt.\nMit Verfügung vom 22. März 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts aufgrund einer summarischen Prüfung fest, dass die Anklageschrift vom 17. Oktober 2023 und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden. Den Antrag von A.A.________ auf Rückweisung der Anklage lehnte sie ab.\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte um Rückweisung der Anklage im Verfahren 2A 2020 263 zur Vereinigung mit den Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.\nC.\nA.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Fällung eines Entscheids in der Sache an dieses zurückzuweisen.\nDie Privatklägerinnen B.________ AG und C.________ Ltd. schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und D.________ haben sich nicht vernehmen lassen.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG).\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl.\nBGE 144 IV 127 E. 1.3;\n141 IV 284 E. 2). Soweit sich eine Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (\nBGE 149 IV 205 E. 1.2\n; 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_557/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2; 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).\nDie Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, der für die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt ist, und verneint damit eine Eintretensvoraussetzung. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.\n"}