1. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2023 (eingegangen am 28. Dezember 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).