{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1031-2023_2024-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=05.04.2024&to_date=08.04.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2024-7B_1031-2023&number_of_ranks=46", "Checksum": "c897d9f168a30ca024f75540e4878698"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1031/2023", "7B_1031/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 08.04.2024 7B 1031/2023 (7B_1031/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 08.04.2024 7B 1031/2023 (7B_1031/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 08.04.2024 7B 1031/2023 (7B_1031/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2419", "Zeit UTC": "03.10.2025 11:29:38", "Checksum": "a24e1d1f44fb33cebecc8256099938c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 08.04.2024 7B 1031/2023 (7B_1031/2023)\nRegeste:\nNichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1031/2023\nUrteil vom 8. April 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin\nGerichtsschreiber Clément.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Zürich-Sihl,\nStauffacherstrasse 55, Postfach, 8004 Zürich,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nNichtanhandnahme; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. November 2023 (UE230424-O/Z01).\nErwägungen:\n1.\nDie Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2023 (eingegangen am 28. Dezember 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023.\n2.\nDie Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).\n3.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 8. März 2024 abgewiesen, da diese trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte. Der Beschwerdeführerin wurde alsdann mit Verfügung vom 13. März 2024 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 12. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzubezahlen. Diese als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht am 25. März 2024 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk retourniert, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Mit Verfügung vom 25. März 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. April 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde ebenfalls nicht bei der Poststelle abgeholt. Aufgrund der Beschwerde vom 13. Dezember 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (\nBGE 146 IV 30 E. 1.1.2;\n141 II 429 E. 3.1;\n138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.\nArt. 44 Abs. 2 BGG).\nDer Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.\n4.\nDie Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 8. April 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Clément"}