3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Januar 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: