6. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diese erweist sich entsprechend als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich werden die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet ihrer finanziellen Situation kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach Art. 65 Abs. 2 BGG wird ihnen eine reduzierte Gebühr auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch und zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.