Bereits aus diesem Grund falle ein Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht, da ansonsten die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unterlaufen würden. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden nicht darlegen, dass die geltend gemachte Mittellosigkeit dauerhaft sein solle. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass sie auch in den nächsten zehn Jahren im Zustand der Mittellosigkeit bleiben würden.