sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, rechtfertige sich kein nachträglicher Erlass. Den Beschwerdeführenden sei die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren SK2 23 8 wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil 1B_165/2023 vom 28. März 2023 nicht eingetreten, womit die Verweigerung rechtskräftig geworden sei. Bereits aus diesem Grund falle ein Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht, da ansonsten die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unterlaufen würden.