4. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, ein Erlass der Kostenforderung führe zu deren endgültigem Untergang und sei deshalb nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Eine solche würde voraussetzen, dass eine Partei selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig sei, innert der zehnjährigen Verjährungsfrist die Schuld zu begleichen. Durch Stundung und Erlass dürften die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden; sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, rechtfertige sich kein nachträglicher Erlass.