1. Das Kantonsgericht von Graubünden trat im Verfahren SK2 23 8 mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ nicht ein. Gegenstand der Beschwerde war die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen angeblicher Schädigung der psychischen Gesundheit ihrer Kinder. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden in der besagten Verfügung den Beschwerdeführenden auferlegt. Auf eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_387/2023 vom 31. August 2023 nicht ein.