Damit zeigt er nicht auf, dass sich unter den sichergestellten Datenträgern höchstpersönliche private Daten befänden, an denen ein überwiegendes Geheimnisschutzinteresse bestünde. Der Beschwerdeführer hat damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erfüllt.