Der bloss pauschale Hinweis auf angebliche Privatgeheimnisse begründet dagegen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich die Intimsphäre von ihm und seinen Ex-Freundinnen betreffende Bilder und Korrespondenz mit seinen Eltern. Damit zeigt er nicht auf, dass sich unter den sichergestellten Datenträgern höchstpersönliche private Daten befänden, an denen ein überwiegendes Geheimnisschutzinteresse bestünde.