je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteile 7B_2/2023 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der bloss pauschale Hinweis auf angebliche Privatgeheimnisse begründet dagegen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von aArt.