C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben und sämtliche auf den Mobiltelefonen befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinen Eltern, sowie sämtliche darauf befindlichen intimen Fotos in der App "Galerie/Fotos" mit seinen Ex-Freundinnen, B.________ und C.________, auszusondern. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Erwägungen: